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KfW Zuschuss für Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher

######## Der Fördertopf ist leer! Es kann keine Förderung mehr beantragt werden #######

Ab dem 26.09.2023 kann der KfW Zuschuss 442 beantragt werden. Der Zuschuss von bis zu 10.200 € gilt für Eigentümer von selbst­genutzten Wohn­gebäuden, die ein Elektro­auto besitzen (Eigentum oder Leasing) oder ein E-Auto vor dem Datum der Antragstellung verbindlich bestellt haben. Der Zuschuss wird nur Privatpersonen gewährt.

Falls das Elektroauto geleast ist, muss der Leasingvertrag mindestens 12 Monate Laufzeit haben. Das E-Auto muss auf eine im Haushalt gemeldete Person zugelassen sein. Firmen- bzw. Dienst­wagen sind nicht förderfähig. WICHTIG: Das E-Auto muss insgesamt 6 Jahre in Ihrem Besitz sein, also z. B. ein Leasingvertrag mit 36 Monate, der einen Anschlussvertrag mit weiteren 36 Monaten zur Pflicht machen würde. Es können verschiedene Fahrzeuge sein, aber insgesamt muss über 6 Jahre ein E-Auto auf Sie oder ein im Haushalt lebendes Familienmitglied angemeldet sein.

Zum Zeitpunkt des Antrages darf man nicht im Besitz einer dieser 3 Komponenten (Ladestation, Photovoltaikanlage und Stromspeicher) sein und es darf auch keine dieser Komponenten bereits bestellt sein, aber wie so oft gilt keine Regel ohne die Ausnahmen.

  • Sie haben bereits eine Ladestation, ist eine Förderung dennoch möglich?
    Ja, wenn Sie eine fabrikneue Ladestation kaufen, die in der Liste der förder­fähigen Lade­stationen geführt ist. Für die bereits vor­handene Lade­station ist keine Förderung möglich.
  • Sie haben bereits eine Photovoltaikanlage, ist eine Förderung auch dann möglich?
    Wenn Sie bereits eine Photovoltaik­anlage besitzen, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn Sie die Photovoltaik­anlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen fabrikneuen Wechselrichter kaufen. Alternativ können Sie zusätzlich zu der bestehenden eine komplett neue PV-Anlage mit mindestens 5 kWp inklusive Wechselrichter errichten.
  • Sie haben bereits einen Speicher, ist eine Förderung möglich?
    Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen fabrikneuen Speicher kaufen. Eine Erweiterung der vorhandenen Speicher­kapazität erfüllt die Förder­voraussetzung nicht.

Wie bei allen KfW und BAFA Zuschüssen bzw. Krediten gilt: Zuerst Förderung bzw. Kredit beantragen und nach Zusage der Förderung die Beauftragung veranlassen!

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • der Kauf einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung
  • der Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung
  • der Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicherkapazität
  • der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten
  • ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage

Im September 2023 wird die KfW eine Liste der förderfähigen Ladestationen veröffentlichen.

Dieser Zuschuss kommt nicht infrage für:

  • Neubauten vor Einzug
  • ausschließlich vermietete Objekte
  • Ferien- oder Wochenend­häuser sowie Ferien­wohnungen
  • Eigentumswohnungen
  • die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss

Wie setzt sich der Zuschuss zusammen?

  • Für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
  • Für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro

Maximal kann ein Zuschuss von 10.200 Euro erhalten werden.