Auch für Nichtwohngebäude gibt es Zuschüsse und zinsgünstige Kredite für die energetische Sanierung. Zum 21. Juli 2026 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) allerdings reformiert – mit spürbaren Folgen für Gewerbeimmobilien, kommunale Gebäude und andere Nichtwohngebäude. Wie bei Wohngebäuden gilt: Die vorgeschriebenen technischen Mindestanforderungen und U-Werte müssen eingehalten werden, damit die Förderung fließt.

Das ändert sich seit dem 21. Juli 2026

  • Neue Bezugsfläche: Maßgeblich ist jetzt die Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 – nicht mehr die Nettogrundfläche.
  • Heizungsförderung abgesenkt: Die Höchstgrenzen für Gebäudenetze wurden reduziert und sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter.
  • Innenbeleuchtung entfällt als förderfähige Einzelmaßnahme.
  • Effizienzgebäude-Sanierung: Die Tilgungszuschüsse sinken um zehn Prozentpunkte, die EE-Klasse wird zur Grundvoraussetzung.
  • Neu förderfähig: ortsfeste Strahlungsheizungssysteme in Räumen über vier Meter Höhe.

Mögliche Förderungen durch das BAFA für Nichtwohngebäude

Gegenstand der Förderung

Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug). Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzgebäude zum Ziel hat.

Höhe der Förderung

Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:

  • Nettogrundfläche unter 200 m²: Zuschuss maximal 850 Euro
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m² und 500 m²: Zuschuss maximal 2.500 Euro
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m²: Zuschuss maximal 4.000 Euro

Hinweis: Die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) ist ein eigenständiges BAFA-Modul und von der BEG-Reform nicht betroffen. Neben der Energieberatung nach DIN V 18599 (Modul 2) fördert die Richtlinie auch Energieaudits nach DIN EN 16247 (Modul 1) und die Contracting-Orientierungsberatung (Modul 3).

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden:

  • Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen)
  • Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche je Gebäude und Kalenderjahr (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen). Seit dem 21. Juli 2026 ist dabei die Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 maßgeblich – nicht mehr die Nettogrundfläche.

Was sich geändert hat

  • Vorhangfassaden sind einer anderen Maßnahmengruppe zugeordnet und damit vom WPB-Bonus ausgenommen.
  • Ab dem 1. Quartal 2027 geplant: ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozentpunkten für „Worst Performing Buildings“, also energetisch besonders schlechte Gebäude – nur für Dämmmaßnahmen, nicht für Fenster, Türen und Vorhangfassaden.

Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert werden:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung

Wichtige Änderung: Innenbeleuchtung entfällt

Der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme wird seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr gefördert. Wer eine Beleuchtungssanierung geplant hatte, sollte die Wirtschaftlichkeit neu bewerten – hier kommen gegebenenfalls andere Programme infrage.

Bei Kälteanlagen gilt zudem: Ab dem 1. Januar 2027 werden nur noch Anlagen mit Kältemitteln gefördert, die einen GWP-Wert von weniger als 150 nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 aufweisen.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche je Gebäude und Kalenderjahr.

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden:

  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Neu: Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit ortsfesten Strahlungsheizungssystemen in Räumen mit mehr als vier Meter Raumhöhe (elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben) – besonders relevant für Hallen sowie Industrie- und Logistikgebäude

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus förderfähigen Anlagen und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Der Anteil aus Wärmepumpen, Solarthermie und/oder unvermeidbarer Abwärme beträgt mindestens 25 %; der Anteil aus Biomasseheizungen ist damit auf maximal 75 % begrenzt.

Nicht mehr gefördert wird provisorische Heizungstechnik.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben wurde zum 21. Juli 2026 abgesenkt und bezieht sich jetzt auf die Nettoraumfläche:

  • Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche: 28.000 Euro (zuvor 30.000 Euro)
  • über 150 bis 400 m²: 197 Euro pro m² (zuvor 200 Euro)
  • über 400 bis 1.000 m²: 118 Euro pro m² (zuvor 120 Euro)
  • über 1.000 m²: 79 Euro pro m² (zuvor 80 Euro)

Achtung – die Beträge sinken weiter: Ab dem 1. Februar 2027 werden die Höchstbeträge halbjährlich (jeweils zum 1. Februar und 1. August) abgesenkt – um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² sowie um drei, zwei beziehungsweise einen Euro pro Quadratmeter in den größeren Staffeln. Ein früher Antrag sichert die höheren Beträge.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise bei einer Teilheizung), wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Fläche an der gesamten Nettoraumfläche entspricht.

Gefördert werden:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie die Anpassung von Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • im Falle einer Wärmepumpe auch deren Optimierung
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern und Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse ab 4 Kilowatt Nennwärmeleistung (ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen)

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Formular.

Bei luftheizenden Systemen ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Förderung der Heizungsoptimierung ist bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche begrenzt. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche je Gebäude und Kalenderjahr.

Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderter Maßnahmen.

Wichtige Änderung

Seit dem 21. Juli 2026 ist die Fachplanung und Baubegleitung nicht mehr gesondert für die Heizungsförderung förderfähig – ausgenommen Gebäudenetze. Für die übrigen Einzelmaßnahmen bleibt die Förderung bestehen:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Heizungsoptimierung
  • Gebäudenetze

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.

Bei der Effizienzgebäude-Sanierung über die KfW gelten abweichende, höhere Grenzen (siehe unten).

Kredit und Tilgungszuschuss durch die KfW für Nichtwohngebäude

Für die Sanierung oder den Kauf frisch sanierter Nichtwohngebäude bietet die KfW den Kredit 263 an: ein zinsgünstiges Darlehen mit Tilgungszuschuss. Voraussetzung ist, dass mindestens die Effizienzgebäude-Stufe 70 erreicht wird.

Das ändert sich seit dem 21. Juli 2026

  • Die Tilgungszuschüsse sinken pauschal um zehn Prozentpunkte über alle Effizienzgebäude-Stufen.
  • Die EE-Klasse wird Grundvoraussetzung; der bisherige Zusatzbonus von 5 Prozentpunkten für die EE-Klasse entfällt.
  • Gefördert werden nur noch die Stufen EG 40, EG 55, EG 70 und EG Denkmal – jeweils in der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder der Nachhaltigkeits-Klasse (NH).
  • Der WPB-Bonus für energetisch besonders schlechte Gebäude bringt zusätzliche 10 Prozentpunkte Tilgungszuschuss.
  • Ein Bonus für serielles Sanieren wird für Nichtwohngebäude neu eingeführt; die Beantragung ist voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich.

Kredit- und Förderhöhen

  • Kreditbetrag: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Fachplanung und Baubegleitung: zusätzlicher Kredit bis 10 Euro pro Quadratmeter, maximal 40.000 Euro – davon 50 % als Tilgungszuschuss

Die genaue Höhe des Tilgungszuschusses je Effizienzgebäude-Stufe entnehmen Sie bitte dem aktuellen KfW-Merkblatt – wir rechnen Ihr Vorhaben gerne konkret durch.

Wichtig: Sperrfrist und Kumulierung

  • Eine Kombination von BEG-Einzelmaßnahmen mit der Effizienzgebäude-Förderung ist ausgeschlossen; zwischen beiden Wegen gilt eine Sperrfrist von drei Jahren in beide Richtungen.
  • Bei Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln gilt eine Obergrenze von 60 % – für Kommunen 90 %.

Weitere KfW-Programme für Unternehmen finden Sie unter diesem LINK.

Häufige Fragen zur Förderung von Nichtwohngebäuden

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur reformierten Förderung für die energetische Sanierung von Gewerbeimmobilien, kommunalen Gebäuden und weiteren Nichtwohngebäuden – Stand 21.07.2026.

Was hat sich zum 21. Juli 2026 bei der NWG-Förderung geändert?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde reformiert. Für Nichtwohngebäude sind vor allem vier Punkte relevant: Die Bezugsfläche ist jetzt die Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 statt der Nettogrundfläche, die Höchstgrenzen bei der Heizungsförderung wurden abgesenkt und sinken ab 2027 halbjährlich weiter, die Innenbeleuchtung wird nicht mehr gefördert und bei der Effizienzgebäude-Sanierung sinken die Tilgungszuschüsse um zehn Prozentpunkte.
Wird die Innenbeleuchtung noch gefördert?
Nein. Der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme ist seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr Bestandteil der BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude. Lüftung, Kältetechnik zur Raumkühlung sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik bleiben weiterhin förderfähig.
Warum ist plötzlich die Nettoraumfläche maßgeblich?
Die Bezugsgröße wurde auf die Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 umgestellt. Da sich Nettoraumfläche und bisherige Nettogrundfläche im Zuschnitt unterscheiden können, sollte die Fläche vor der Antragstellung neu ermittelt werden – sie bestimmt direkt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben.
Wie hoch sind die förderfähigen Ausgaben bei einem Gebäudenetz?
Für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche sind es 28.000 Euro. Bei größeren Gebäuden gilt eine Staffelung: 197 Euro je Quadratmeter bis 400 Quadratmeter, 118 Euro je Quadratmeter bis 1.000 Quadratmeter und 79 Euro je Quadratmeter darüber. Diese Beträge sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter.
Lohnt es sich, den Antrag vorzuziehen?
In vielen Fällen ja. Ab dem 1. Februar 2027 sinken die förderfähigen Höchstbeträge bei der Heizungsförderung halbjährlich – um 750 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter und um drei, zwei beziehungsweise einen Euro je Quadratmeter in den größeren Staffeln. Wer früher beantragt, sichert sich die höheren Beträge.
Kann ich Einzelmaßnahmen und die Effizienzgebäude-Förderung kombinieren?
Nein. Eine Kumulierung der BEG-Einzelmaßnahmen mit der Effizienzgebäude-Förderung ist ausgeschlossen. Zwischen beiden Wegen gilt zudem eine Sperrfrist von drei Jahren in beide Richtungen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen hin zu einer Effizienzgebäude-Stufe bleibt grundsätzlich möglich.
Gibt es für Nichtwohngebäude auch einen Steuerbonus?
Der Steuerbonus nach Paragraf 35c EStG gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum und kommt für Nichtwohngebäude nicht infrage. Bei betrieblich genutzten oder vermieteten Gebäuden werden die Kosten stattdessen steuerlich als Betriebsausgaben oder über die Abschreibung berücksichtigt – das klärt Ihre Steuerberatung im Einzelfall.
Brauche ich einen Energieeffizienz-Experten?
Ja. Für die BEG-Förderung von Nichtwohngebäuden ist die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend. Sie oder er prüft die technischen Voraussetzungen, erstellt die notwendigen Bestätigungen und begleitet die Antragstellung.

Ihr nächster Schritt

Welche Förderung sich für Ihr Nichtwohngebäude rechnet, hängt von Gebäudegröße, Nutzung, Ausgangszustand und Sanierungsziel ab. Weil mehrere Höchstbeträge ab Februar 2027 weiter sinken, ist der Zeitpunkt der Antragstellung mitentscheidend. Für alle BEG-Programme ist zudem die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend.

Wir unterstützen Eigentümer, Unternehmen, Kommunen und Organisationen in Wiesloch, Weinheim, Mannheim, Heidelberg und der Metropolregion Rhein-Neckar bei der Einschätzung passender Fördermöglichkeiten, der technischen Prüfung und der Antragsbegleitung. Sprechen Sie uns an – wir prüfen unverbindlich, welcher Förderweg für Ihr Gebäude der wirtschaftlichste ist.

Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand 21.07.2026, ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es gelten die jeweils gültigen Konditionen aus Richtlinien, Merk- und Infoblättern der genannten Förderprogramme. Diese Seite ersetzt keine individuelle Förder-, Rechts- oder Steuerberatung.