Bei der Förderung zur energetischen Sanierung bei Nichtwohngebäuden gibt es ähnlich wie bei Wohngebäuden ebenfalls Förderungen. Auch hier gilt, um die Förderung zu erhalten, sind die vorgeschriebenen U-Werte einzuhalten.

Mögliche Förderungen durch das BAFA für Nichtwohngebäude

Gegenstand der Förderung

Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug). Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.

Höhe der Förderung

Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:

  • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 1.700 Euro
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 5.000 Euro
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 8.000 Euro.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen).
  • Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).

Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert werden:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden:

  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.

Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme beträgt mindestens 25 %. Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizungen ist somit auf maximal 75 % begrenzt.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • für größer als 400 bis 1000 Quadratmeter, Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • ab größer als 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (bspw. Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Die aufgeführten Anlagen zur Wärmeerzeugung werden mit folgendem Grundfördersatz gefördert: Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen mit 30 %

Gefördert werden:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder Gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Formular.

Bei luftheizenden Systemen ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Förderung der Heizungsoptimierung wird begrenzt bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).

Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms.

Fördergegenstand

Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.

Kredit und Tilgungszuschuss durch die KfW für Nichtwohngebäude

Für die Sanierung oder den Kauf von frisch sanierten Nichtwohngebäuden bietet die KfW den Kredit 263 an. Bei diesem Kredit erhalten Sie ein zinsgünstiges Darlehen + Tilgungszuschuss in Höhe von 5 bis 35 %. Die Höhe des Tilgungszuschusses ist abhängig von der erreichten Effizienzhausklasse.

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