Eine Übersicht der Fördermöglichkeiten (Sanierung Wohngebäude, gültig ab 21.07.2026)

In der unteren Tabelle zeigen wir Ihnen auf, welche Fördermittel aktuell im Bereich von Bestandsgebäuden möglich sind. Eine Kombination aus verschiedenen Förderungen ist in der Regel nicht möglich. Ausgenommen ist der Ergänzungskredit bei einem Haushaltseinkommen unter 90.000 €.

Welche U-Werte eingehalten werden müssen, um eine Förderung zu erhalten, finden Sie im Artikel „Welche U-Werte nach GEG“

Maßnahme Zuschuss (BAFA / KfW) KfW-Kredit Steuerbonus (§ 35c EStG)⁸
HeizungstechnikWärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzelle, wasserstofffähige Heizung, Wärmenetz-/Gebäudenetz-Anschluss KfW 458: 30 % Basis + 16 % Geschwindigkeitsbonus¹ + 10 %–40 % Einkommensbonus², max. 80 %³
max. Invest 28.000 € (1. WE), je 15.000 € ab 2., je 8.000 € ab 7.
ab Q1/2027 geplant: Wärmepumpen 15 % Basis + 15 % Wertschöpfungsbonus („Made in Europe")¹⁰
Austausch einer EE-Heizung von vor 2008: nur 25 % der Ausgaben anerkannt¹⁵ · Ausschluss bei verbindlicher Wärmenetzplanung¹⁶ · Fachplanung/Baubegleitung hierfür nicht mehr eigenständig förderfähig¹³
Ergänzungskredit 358/359: bis 120.000 € je WE⁶ 20 %, max. Invest 200.000 €
Heizungsoptimierunghydraulischer Abgleich, Hocheffizienzpumpen, Thermostate BAFA: 15 % zur Effizienzverbesserung, mit iSFP +5 %⁴ / 50 % zur Emissionsminderung (ohne iSFP-Bonus)
max. Invest 30.000 € (1. WE), je 15.000 € ab 2., je 8.000 € ab 7. · mit iSFP erhöht auf 60.000 € / 30.000 € / 15.000 € · pro WE und Kalenderjahr⁹
nur Gebäude mit höchstens 5 Wohneinheiten · in jedem Kalenderjahr erneut möglich, aber nur für weitere, noch nicht geförderte Maßnahmen¹²
Ergänzungskredit 358/359: bis 120.000 € je WE⁶ 20 %, max. Invest 200.000 €
GebäudehülleDämmung Dach/Fassade/Keller, Fenster, Haustür, sommerlicher Wärmeschutz BAFA (BEG EM): 15 % Basis, mit iSFP +5 %⁴
max. Invest 30.000 € (1. WE), je 15.000 € ab 2., je 8.000 € ab 7. · mit iSFP erhöht auf 60.000 € / 30.000 € / 15.000 € · pro WE und Kalenderjahr⁹
ab Q1/2027: +5 % WPB-Bonus (nur unsanierte Gebäude, nur Dämmung)⁵ · Mehrfamilienhaus mit Teilmodernisierung: eigene Berechnung¹⁴ · Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln begrenzt¹⁷
Ergänzungskredit 358/359: bis 120.000 € je WE⁶ 20 %, max. Invest 200.000 €
AnlagentechnikLüftung, Smart Home BAFA (BEG EM): 15 % Basis, mit iSFP +5 %⁴
max. Invest 30.000 € (1. WE), je 15.000 € ab 2., je 8.000 € ab 7. · mit iSFP erhöht auf 60.000 € / 30.000 € / 15.000 € · pro WE und Kalenderjahr⁹
Ergänzungskredit 358/359: bis 120.000 € je WE⁶ 20 %, max. Invest 200.000 €
Komplettsanierung zum EffizienzhausEH Denkmal / 85 / 70 / 55 / 40 EE KfW 261: bis 150.000 € je WE
Tilgungszuschuss 5 %–10 % je EH-Stufe⁷, mit Boni (WPB / serielle Sanierung / NH) bis 40 %
nicht mit BEG EM kombinierbar – 3-Jahres-Sperrfrist zwischen BEG EM und BEG WG¹¹
20 %, max. Invest 200.000 €
Fachplanung & Baubegleitung BAFA: 50 %, max. Invest 5.000 € (EFH/ZFH), 20.000 € (MFH)
nicht mehr für Heizungsmaßnahmen¹³
KfW 261: 50 % Tilgungszuschuss (max. 10.000 € EFH/ZFH, sonst 4.000 € je WE bis max. 40.000 €) 50 %
Energieberatung / Sanierungsfahrplan (iSFP) BAFA (EBW): 50 %, max. 650 € (EFH/ZFH), 850 € (MFH)
Weitere KfW-ProgrammeKauf, Stromerzeugung, Barrierefreiheit Barrierereduzierung (455-B): Antragstopp – seit 31.07.2026 sind keine neuen Anträge mehr möglich (Bundesmittel für 2026 sind ausgeschöpft).¹⁸
Alternative: Altersgerecht Umbauen – Kredit (KfW 159)
Jung kauft Alt (308): seit 03.08.2026 verbesserte Konditionen – bis 140.000 € (1 Kind), 160.000 € (2 Kinder), 180.000 € (ab 3 Kindern)¹⁹
Wohneigentum (124), Gewerbe zu Wohnen (266), Photovoltaik (270), Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)

BEG-Zuschuss oder Steuerbonus – nicht beides

Für dieselbe Maßnahme ist nur eine Förderung möglich. Beispiel: selbstgenutztes Einfamilienhaus, 70.000 € Sanierungskosten (mit iSFP):

BEG-Zuschuss (BAFA) 10.500 € gestufter iSFP-Bonus, eff. 17,5 % sofort als Zuschuss
oder
Steuerbonus (§ 35c EStG) 14.000 € 20 % der Gesamtkosten, über 3 Jahre über die Steuererklärung

Wichtig: BEG-Förderung und der Steuerbonus nach § 35c EStG schließen sich für dieselbe Maßnahme aus (Kumulierungsverbot §§ 35a/35c EStG). Der höhere Betrag ist nicht automatisch die bessere Wahl – die individuelle Steuersituation entscheidet.

Tipp: Sanierung über mehrere Jahre planen

Die förderfähigen Höchstkosten der BEG-Einzelmaßnahmen gelten je Wohneinheit und Kalenderjahr. Wer umfangreich saniert, kann verschiedene Maßnahmen über mehrere Jahre verteilen – etwa Dach und Fassade nacheinander. Dann steht der Höchstbetrag in jedem Jahr erneut zur Verfügung.

Beispiel Einfamilienhaus, 90.000 € Hüllensanierung (mit iSFP): alles in einem Jahr beantragt rund 10.500 € BAFA-Zuschuss – als getrennte Maßnahmen über 2 Jahre dagegen rund 15.000 €. +4.500 €

Voraussetzung: Es muss sich um unterschiedliche Maßnahmen handeln, die im jeweiligen Jahr umgesetzt und jeweils vor Vorhabenbeginn beantragt werden. Eine bereits geförderte Maßnahme lässt sich nicht erneut fördern, und eine einzelne Maßnahme kann nicht rechnerisch auf mehrere Jahre aufgeteilt werden.

Achtung beim iSFP-Bonus: Das Mindestinvestitionsvolumen muss in jedem einzelnen Antrag erreicht werden. Zu kleine Teilanträge verlieren den Bonus – die Aufteilung sollte deshalb fachlich geplant werden.

¹ Geschwindigkeitsbonus: nur für selbstgenutzte Wohneinheiten beim Austausch einer alten fossilen Heizung (Öl, Gas > 20 J., Kohle, Nachtspeicher); Absenkung um 4 %-Punkte alle 6 Monate ab 01.02.2027.

² Einkommensbonus (nur selbstgenutzt): 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen. Familienzuschlag: +10.000 € Bemessungsgrenze bei mindestens einem minderjährigen Kind.

³ Max. Zuschuss: 80 % bei Einkommen bis 30.000 € (Familie entsprechend höher), sonst 70 %; Vermieter max. 35 %.

⁴ iSFP-Bonus: +5 % auf den Investitionsanteil oberhalb der Basis-Höchstgrenze, mit individuellem Sanierungsfahrplan. Die erhöhte Höchstgrenze gilt außerdem, wenn der Eigentümer für den iSFP gar nicht antragsberechtigt ist (nach Nr. 5.2 der EBW-Richtlinie). Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt laut BAFA 30.000 € bei Gebäuden mit einer Wohneinheit; bei mehreren Wohneinheiten „erhöht sich das notwendige Mindestinvestitionsvolumen auf die Höhe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne die Erhöhung durch den iSFP-Bonus“ (Beispiel des BAFA: 3 Wohneinheiten → mindestens 60.000 €). Eine Absenkung unter 30.000 € sieht die Regelung nicht vor. Wichtig außerdem: Das Mindestinvestitionsvolumen muss in jedem einzelnen Antrag erreicht werden – Kosten aus mehreren Anträgen desselben Kalenderjahres werden dafür nicht zusammengerechnet.

⁵ WPB-Bonus (geplant ab Q1/2027, genaues Datum offen): +5 % nur für „Worst Performing Buildings" (im Wesentlichen unsanierte Gebäude) und nur bei Einzelmaßnahmen an der Dämmung (nicht Fenster, Türen, Vorhangfassaden). Die Maßnahme muss im iSFP aufgeführt sein; max. 3 Anträge. Hebt den Fördersatz auf bis zu 22,5 %.

⁶ Ergänzungskredit: setzt eine Zuschusszusage (KfW 458 oder BAFA) voraus; bei KfW 358 Zinsvorteil für Selbstnutzer mit 1 WE und Einkommen bis 90.000 €.

⁷ Tilgungszuschuss KfW 261: je Effizienzhaus-Stufe; zusätzlich sind WPB-, serielle-Sanierungs- und NH-/QNG-Bonus möglich.

⁸ Steuerbonus § 35c EStG: 20 % der Aufwendungen über 3 Jahre (max. 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt), nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Nicht mit der BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme kombinierbar – entweder Zuschuss/Kredit oder Steuerbonus.

⁹ Die förderfähigen Höchstkosten je Wohneinheit gelten pro Kalenderjahr. Umfangreiche Sanierungen lassen sich deshalb sinnvoll über mehrere Jahre planen: Wird in jedem Jahr eine andere Maßnahme umgesetzt und jeweils rechtzeitig beantragt, steht der Höchstbetrag erneut zur Verfügung. Nicht möglich ist es, dieselbe Maßnahme mehrfach fördern zu lassen oder eine einzelne Maßnahme rechnerisch auf mehrere Jahre aufzuteilen.

¹⁰ Wertschöpfungsbonus („Made in Europe"): ab dem 1. Quartal 2027 geplant. Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt dann voraussichtlich auf 15 %, dafür kommen 15 % Bonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (oder assoziierten Märkten) hinzu. Genaue Ausgestaltung und Startdatum stehen noch nicht fest; die aktuellen Werte oben gelten bis dahin unverändert.

¹¹ Zwischen den BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) und der Effizienzhaus-Förderung (BEG WG) gilt eine Sperrfrist von drei Jahren in beide Richtungen; dasselbe Gebäude kann in diesem Zeitraum nicht über beide Wege gefördert werden. Eine schrittweise Sanierung von Einzelmaßnahmen hin zum Effizienzhaus bleibt möglich.

¹² Heizungsoptimierung: Die Förderung kann in jedem Kalenderjahr erneut beantragt werden – allerdings nur für weitere, noch nicht geförderte Optimierungsmaßnahmen. Eine einmal durchgeführte Maßnahme wie der hydraulische Abgleich ist damit abgeschlossen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre und bei fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre ist.

¹³ Fachplanung und Baubegleitung sind für Heizungsmaßnahmen nicht mehr eigenständig förderfähig. Planungsleistungen für den Wärmeerzeuger bleiben aber Bestandteil der förderfähigen Investitionskosten der Heizung selbst. Für die Gebäudehülle gilt die 50-%-Förderung unverändert, ebenso für die Baubegleitung von Gebäudenetzen.

¹⁴ Teilmodernisierung im Mehrfamilienhaus: Werden nur einzelne Wohneinheiten saniert, rechnet das BAFA mit zwei unterschiedlichen Wohneinheiten-Zahlen. Die Schwelle, ab der der iSFP-Bonus greift, richtet sich nach den sanierten Wohneinheiten; die maximal förderfähigen Kosten ergeben sich aus der durchschnittlichen Höchstgrenze je Wohneinheit im Gebäude, multipliziert mit der Zahl der sanierten Wohneinheiten. Der anteilige Höchstbetrag nach Gebäudedurchschnitt steht bereits so in der BEG-FAQ. Die Zuordnung der iSFP-Schwelle zu den sanierten Wohneinheiten wurde am 29.07.2026 bestätigt; die FAQ werden dazu noch überarbeitet – dieser Punkt daher ohne Gewähr. Der veröffentlichte BAFA-Text kennt den teilsanierten Fall noch nicht: Nach seinem Wortlaut würde die Schwelle der vollen Gebäudestaffel entsprechen, was den iSFP-Bonus bei wenigen sanierten Wohneinheiten ganz entfallen ließe. Dieser Rechner folgt der günstigeren Auslegung über die sanierten Wohneinheiten. Eine Berechnung, die auch die Schwelle durch die Gesamtzahl der Wohneinheiten teilt und damit unter 30.000 € fällt, ist vom BAFA-Wortlaut nicht gedeckt.

¹⁵ Wird eine bereits vorhandene Heizung auf Basis erneuerbarer Energien ersetzt, die vor dem 01.01.2008 eingebaut wurde, werden nur 25 % der förderfähigen Ausgaben anerkannt. Der Austausch einer fossilen Heizung bleibt in vollem Umfang förderfähig.

¹⁶ Die Förderung einer Einzelheizung ist ausgeschlossen, wenn für das Gebäude eine verbindliche Wärmenetzplanung oder ein Anschluss innerhalb von drei Jahren vorliegt. Anträge für Gebäudenetze sind außerdem seit der Novelle getrennt zu stellen und lassen sich nicht mehr mit Hülle oder Heizung in einem Antrag kombinieren.

¹⁷ Kumulierung: BEG-Förderung und weitere öffentliche Mittel (etwa Landesprogramme) dürfen zusammen höchstens 60 % der förderfähigen Kosten erreichen, bei kommunalen Antragstellern 90 %. Keine Kumulierung mit KWKG, EEG, Wärmenetzförderung, NKI und Kommunalrichtlinie.

¹⁸ KfW 455-B (Barrierereduzierung – Investitionszuschuss): Die Bundesmittel für 2026 sind ausgeschöpft, seit dem 31.07.2026 nimmt die KfW keine neuen Anträge mehr an. Bereits gestellte Anträge und erteilte Zusagen bleiben davon unberührt und werden weiter bearbeitet bzw. ausgezahlt. Ob das Programm 2027 wieder öffnet, hängt von neuen Bundesmitteln ab. Bis dahin bleibt der zinsverbilligte Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (KfW 159) der Weg über die KfW; ergänzend kommen der Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) und bei vorhandenem Pflegegrad ein Zuschuss der Pflegekasse in Betracht. Die zuletzt geltenden Zuschuss-Sätze lagen bei 10 % der Kosten (Einzelmaßnahmen, max. 25.000 € je WE) bzw. 12,5 % beim Standard „Altersgerechtes Haus“ (max. 50.000 € je WE).

¹⁹ KfW 308 „Jung kauft Alt“: Seit dem 03.08.2026 gelten verbesserte Bedingungen. Die Kredithöchstbeträge steigen auf 140.000 € bei einem Kind, 160.000 € bei zwei Kindern und 180.000 € ab drei Kindern. Gefördert wird der Kauf einer selbstgenutzten Bestandsimmobilie der Energieeffizienzklasse F, G oder H durch Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt; das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf 80.000 € zuzüglich 10.000 € je Kind nicht übersteigen. Das Gebäude ist innerhalb von 54 Monaten auf Effizienzhaus 85 EE oder Denkmal EE zu sanieren. Neu ist die Alternative dazu: Statt der Sanierung des gesamten Hauses auf den Effizienzhaus-Standard reicht auch ein festgelegtes Paket energetischer Einzelmaßnahmen (Heizungstausch, Dach- oder Dachbodendämmung, Fenstertausch und Fassadendämmung); der Nachweis ist dann über eine Fachunternehmererklärung möglich, ein Energie-Effizienz-Experte ist dafür nicht zwingend erforderlich. Wichtig: Der Kreditantrag muss vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags gestellt werden – andernfalls hilft nur ein Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung.

Stand: 08.08.2026. Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte.

Maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderrichtlinien (BEG) sowie eine individuelle Energieberatung. Keine Rechts- oder Förderberatung.

Häufige Fragen zu BAFA- und KfW-Förderungen

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um BAFA- und KfW-Fördermöglichkeiten für energetische Sanierungen von Wohngebäuden.

Was ist der Unterschied zwischen BAFA- und KfW-Förderung?
BAFA-Förderungen betreffen häufig Energieberatung und bestimmte Einzelmaßnahmen an Gebäuden. Die KfW fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude unter anderem energetische Sanierungen, Effizienzhaus-Sanierungen, klimafreundliche Neubauten und effiziente Wärmeerzeuger.
Welche BAFA-Förderung gibt es für Energieberatung?
Das BAFA fördert Energieberatungen für Wohngebäude, wenn dadurch eine fundierte Grundlage für energetische Sanierungen entsteht. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans.
Welche KfW-Förderungen gibt es für energetische Sanierungen?
Die KfW fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, den Kauf frisch sanierter Effizienzhäuser sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Benötige ich für BAFA- oder KfW-Förderungen einen Energieberater?
Bei vielen Förderprogrammen ist ein qualifizierter Energieberater oder Energieeffizienz-Experte erforderlich. Dieser prüft die technischen Anforderungen, unterstützt bei der Planung und begleitet die Fördermittelbeantragung.
Wann sollte die Förderung beantragt werden?
Fördermittel sollten in der Regel vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Wer eine energetische Sanierung plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche BAFA- oder KfW-Förderung infrage kommt.
Kann S-Energieberatung bei BAFA- und KfW-Förderungen unterstützen?
Ja. S-Energieberatung unterstützt Eigentümer in Weinheim, Mannheim, Heidelberg und der Metropolregion Rhein-Neckar bei der Einschätzung passender BAFA- und KfW-Fördermöglichkeiten für energetische Sanierungen.