Der Energieausweis bleibt beim Verkauf, bei der Vermietung und beim Neubau ein zentrales Dokument. Doch zum 1. Januar 2027 ändern sich Format, Datengrundlage und Inhalt deutlich. Das bereits verkündete Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) macht den Ausweis digitaler und erweitert seine Aussagekraft. Für Wohn- und Nichtwohngebäude gelten künftig zugleich unterschiedliche Wege.
Seit dem 29. Juli 2026 trägt das frühere Gebäudeenergiegesetz den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz. Bei den Energieausweisen ist die große Umstellung jedoch bewusst auf Anfang 2027 verschoben. Bis dahin arbeiten Aussteller im Wesentlichen noch mit den bekannten Mustern und Berechnungsregeln des GEG 2024.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Bis 31. Dezember 2026: Die bekannten Energieausweis-Muster nach GEG 2024 werden weiterverwendet. Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis bleiben die beiden etablierten Varianten.
- Ab 1. Januar 2027: Neu ausgestellte Energieausweise müssen digital und maschinenlesbar erstellt werden. Eine Papierfassung gibt es auf Wunsch.
- Wohngebäude: Die bisherige Pflicht zum Bedarfsausweis für bestimmte ältere kleine Wohngebäude entfällt. Ein Verbrauchsausweis ist künftig aber nur für Gebäude möglich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
- Nichtwohngebäude: Bei neu auszustellenden Ausweisen wird die energetische Bilanzierung zum Regelfall. Neu sind außerdem Effizienzklassen von A bis G.
- Bestehende Ausweise: Ein noch gültiger Energieausweis muss wegen des Stichtags nicht automatisch ersetzt werden.
Was beim Energieausweis heute gilt
Für Eigentümer ist der Energieausweis vor allem dann relevant, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast werden soll. Liegt kein gültiger Ausweis vor, muss er rechtzeitig erstellt werden. Bei einer Besichtigung ist er potenziellen Käufern oder Mietern vorzulegen; nach Vertragsabschluss wird er übergeben. Auch für Neubauten und bestimmte umfassend berechnete Änderungen an Bestandsgebäuden gelten Ausstellungspflichten.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Berechnung von Gebäudehülle und Anlagentechnik. Der Verbrauchsausweis wertet den witterungsbereinigten Energieverbrauch aus. Bis Ende 2026 sind dafür grundsätzlich Abrechnungsdaten aus drei aufeinanderfolgenden Jahren maßgeblich.
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist heute beim Verkauf oder bei einer Neuvermietung grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Modernisierung mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht hat.
Zehn Jahre gültig, aber nicht für jede Situation ausreichend
Ein Energieausweis wird grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt. Er bewertet das Gebäude, nicht die einzelne Wohnung. Seine Kennwerte ermöglichen einen überschlägigen Vergleich, sind aber keine Garantie für die späteren Heizkosten: Nutzerverhalten, Raumtemperatur, Witterung und Energiepreise beeinflussen die tatsächlichen Kosten erheblich.
Diese Angaben gehören heute in die Immobilienanzeige
Wenn bei Veröffentlichung einer kommerziellen Anzeige bereits ein Energieausweis vorliegt, müssen unter anderem Ausweisart, Endenergiekennwert, wesentlicher Heizenergieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse angegeben werden. Fehler oder fehlende Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was sich ab 1. Januar 2027 durch das GModG ändert
Die zweite Stufe des GModG setzt Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie um und erneuert den Energieausweis in mehreren Punkten. Die folgende Übersicht zeigt die für Eigentümer, Vermieter und Immobilienverantwortliche wichtigsten Unterschiede.
| Thema | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Format | Kein verpflichtendes maschinenlesbares Digitalformat. | Digital und maschinenlesbar; Papierausgabe auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers. |
| Wohngebäude | Für bestimmte ältere Wohngebäude mit weniger als fünf Einheiten ist der Bedarfsausweis Pflicht. | Diese Sonderpflicht entfällt. Der Verbrauchsausweis bleibt möglich, jedoch nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. |
| Nichtwohngebäude | Je nach Fall sind Bedarfs- oder Verbrauchsausweise möglich. | Bei neu auszustellenden Ausweisen für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist eine energetische Bilanzierung nach § 81 GModG erforderlich. |
| Verbrauchsdaten | Grundsätzlich drei aufeinanderfolgende Abrechnungsjahre. | Mindestens monatlich und nach Energieträgern getrennt über 24 aufeinanderfolgende Monate; zusätzlich Normalisierung von Nutzerverhalten und längeren Leerständen. |
| Effizienzklassen | Klassen für Wohngebäude; keine entsprechende Skala für Nichtwohngebäude. | Wohngebäude behalten ihre Klassensystematik. Nichtwohngebäude erhalten neue Effizienzklassen von A bis G. |
| Inhalte | Unter anderem Energiekennwerte, Energieträger, Gebäudedaten, Treibhausgasemissionen und Modernisierungsempfehlungen. | Deutlich erweitert, etwa um absolute Energieangaben, den Anteil vor Ort erzeugter erneuerbarer Energie, Nutzenergie, Reaktionsfähigkeit auf externe Signale und die Eignung des Wärmeverteilsystems für niedrige Temperaturen. |
| Immobilienanzeige | Endenergiebedarf oder -verbrauch steht im Mittelpunkt. | Bei neuen Ausweisen sind unter anderem Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf, Effizienzklasse, Baujahr und Heizenergieträger anzugeben. |
Mehr Daten sollen den energetischen Zustand verständlicher machen
Der neue Ausweis soll nicht nur einen Kennwert zeigen, sondern die energetische Qualität breiter einordnen. Vorgesehen sind beispielsweise betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, absolute Primär- und Endenergiemengen in Megawattstunden sowie Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energie am Standort. Nicht jede Angabe betrifft jedes Gebäude. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden etwa erst ab 2028 für bestimmte große Neubauten und ab 2030 für alle Neubauten relevant.
Modernisierungsempfehlungen werden konkreter
Bei Bestandsgebäuden bleiben Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz Bestandteil des Ausweises. Ab 2027 sollen sie zusätzlich eine Schätzung der möglichen Energieeinsparung und der Verringerung betriebsbedingter Treibhausgasemissionen enthalten. Auch die verbleibende Lebensdauer von Heizungs- oder Klimaanlagen sowie die Eignung für effizientere Betriebstemperaturen sollen betrachtet werden. Der Energieausweis ersetzt damit weiterhin keinen individuellen Sanierungsfahrplan, liefert aber mehr Orientierung für die nächsten Schritte.
Neue Berechnungsgrundlagen
Mit der Reform werden die technischen Berechnungsverfahren aktualisiert. Eine wichtige Grundlage ist künftig die DIN/TS 18599:2025-10. Das kann dazu führen, dass Kennwerte eines ab 2027 neu ausgestellten Ausweises nicht eins zu eins mit einem älteren Ausweis vergleichbar sind, selbst wenn am Gebäude zwischenzeitlich wenig verändert wurde.
Bleibt mein bisheriger Energieausweis ab 2027 gültig?
Ja, grundsätzlich schon. Das GModG ordnet keinen pauschalen Austausch aller zum Jahresende 2026 gültigen Energieausweise an. Die reguläre Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bleibt bestehen. Die Übergangsvorschriften regeln ausdrücklich, welche Angaben bei Immobilienanzeigen aus einem vor 2027 ausgestellten Ausweis zu übernehmen sind.
Unabhängig vom Stichtag kann ein neuer Ausweis erforderlich werden, wenn am Gebäude Änderungen durchgeführt und dabei für das gesamte Gebäude die gesetzlich genannten energetischen Berechnungen erstellt werden. Auch ein abgelaufener oder inhaltlich unzutreffender Ausweis sollte selbstverständlich nicht weiterverwendet werden.
Was Eigentümer jetzt vorbereiten sollten
- Ablaufdatum prüfen: Klären Sie frühzeitig, ob der vorhandene Ausweis den geplanten Verkaufs- oder Vermietungszeitraum noch abdeckt.
- Gebäudeart sauber bestimmen: Ab 2027 ist die Abgrenzung zwischen reinem Wohngebäude, gemischt genutztem Gebäude und Nichtwohngebäude besonders wichtig.
- Verbrauchsdaten sichern: Für einen Verbrauchsausweis nach neuem Recht werden monatliche, nach Energieträgern getrennte Daten über 24 Monate benötigt.
- Modernisierungen dokumentieren: Rechnungen, Baubeschreibungen, Fotos und technische Unterlagen erleichtern eine belastbare Bewertung.
- Nicht nur auf den Preis schauen: Die passende Ausweisart hängt von Gebäude, Nutzung, Datenlage und Verwendungszweck ab.
Fazit: 2027 wird der Energieausweis digitaler und differenzierter
Für private Eigentümer ist die wichtigste Nachricht beruhigend: Ein gültiger Energieausweis verliert nicht allein wegen des 1. Januar 2027 seine Wirkung. Wer danach einen neuen Ausweis benötigt, muss sich jedoch auf neue Datenanforderungen und umfangreichere Inhalte einstellen.
Besonders relevant ist die neue Trennung nach Gebäudenutzung. Bei reinen Wohngebäuden wird die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in vielen Fällen flexibler. Bei Nichtwohngebäuden gewinnt dagegen die energetische Bilanzierung deutlich an Bedeutung. Eine frühzeitige Prüfung verhindert Verzögerungen, wenn ein Verkauf, eine Vermietung oder eine Vertragsverlängerung ansteht.
Welcher Energieausweis passt zu Ihrem Gebäude?
Wir prüfen Gebäudeart, Anlass und vorhandene Unterlagen und klären, welcher Ausweis nach der geltenden Rechtslage erforderlich und fachlich sinnvoll ist.
Häufige Fragen zum Energieausweis ab 2027
Muss ich meinen Energieausweis zum 1. Januar 2027 erneuern?
Nein. Ein noch gültiger Energieausweis wird durch den Stichtag grundsätzlich nicht automatisch ungültig. In der Regel gilt er bis zum eingetragenen Ablaufdatum, sofern nicht aufgrund bestimmter Änderungen am Gebäude ein neuer Ausweis erforderlich wird.
Gibt es ab 2027 nur noch Bedarfsausweise?
Nein. Für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, bleibt ein Ausweis auf Grundlage des erfassten Verbrauchs möglich. Bei Nichtwohngebäuden ist für neu auszustellende Ausweise im Verkaufs- oder Vermietungsfall dagegen die energetische Bilanzierung vorgesehen.
Was ändert sich für alte Ein- und Zweifamilienhäuser?
Die bisherige Sonderregel, nach der bei bestimmten Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist, entfällt ab 2027. Ob ein Verbrauchsausweis praktisch erstellt werden kann, hängt dennoch von der Nutzungsart und einer ausreichenden Datengrundlage ab.
Wird der Energieausweis ab 2027 nur noch digital ausgestellt?
Der neue Ausweis ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Bauherren oder Eigentümer können zusätzlich eine Papierfassung verlangen.
Ändern sich auch die Angaben in Immobilienanzeigen?
Ja. Für nach neuem Recht ausgestellte Ausweise rücken unter anderem Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf und Effizienzklasse in den Pflichtangaben nach vorn. Für vor 2027 ausgestellte und noch gültige Ausweise enthält das GModG Übergangsregeln.
Quellen und Rechtsstand
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Änderungsgesetz vom 23.07.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz in der aktuell geltenden Fassung
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7009: beschlossene Gesetzesfassung und Ausschussbericht
- DIBt: Hinweise zu Energieausweisen und technischer Umstellung
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Informationsstand vom 28. August 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung oder eine individuelle energetische Beratung. Maßgeblich sind der veröffentlichte Gesetzestext, die amtlichen Muster und die Umstände des konkreten Gebäudes.





