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Archiv- und Aktualisierungshinweis: Dieser Beitrag erläutert die GEG-Novelle, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Die damaligen Regeln wurden inzwischen geändert. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für heutige Vorhaben sind ausschließlich das aktuelle GModG und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen maßgeblich. Rechts- und Förderstand dieses Beitrags: 20. Oktober 2026.

Was änderte sich mit der GEG-Novelle 2024?

Mit der GEG-Novelle 2024 wurden neue Anforderungen an Heizungsanlagen und den Einsatz erneuerbarer Energien eingeführt. Die sogenannte 65-Prozent-Regel galt jedoch nicht bereits ab dem 1. Januar 2024 ausnahmslos für jede neu eingebaute Heizung und jedes Gebäude.

Welche Anforderungen galten, hing unter anderem von der Gebäudeart, dem Standort, dem Zeitpunkt des Heizungseinbaus, der kommunalen Wärmeplanung und gesetzlichen Übergangsregelungen ab. Eine pauschale Aussage, wonach seit dem 1. Januar 2024 jede neue Heizung in jedem Gebäude mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einsetzen musste, war daher nicht zutreffend.

Was gilt seit dem 29. Juli 2026?

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurde die frühere gebäudebezogene 65-Prozent-Regel aufgehoben. Die früheren Paragrafen 71 und 72 sind weggefallen. Eigentümerinnen und Eigentümer können bei einem Heizungstausch grundsätzlich zwischen unterschiedlichen technisch geeigneten Heizsystemen wählen. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt weiterhin vom Gebäude, der Anlage und der konkreten Maßnahme ab.

Bestehende, funktionsfähige Heizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Allein das Alter einer Öl- oder Gasheizung von mehr als 30 Jahren oder ein Eigentümerwechsel begründet nach dem aktuellen GModG keine pauschale Austauschpflicht mehr.

Neue Öl- oder Gasheizung im bestehenden Gebäude

Wird nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Heizungsanlage eingebaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, sind nach Paragraf 43 GModG steigende Anteile bestimmter erneuerbarer beziehungsweise emissionsärmerer Brennstoffe zu beachten:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent,
  • ab 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.

Welche Brennstoffe angerechnet werden können und welche Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich können landesrechtliche Vorschriften gelten. In Baden-Württemberg ist insbesondere das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gesondert zu prüfen.

Gibt es noch eine allgemeine Austauschpflicht für alte Heizungen?

Nein. Die frühere altersbezogene Austauschregelung des Paragrafen 72 wurde aufgehoben. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede bestehende Anlage in jedem Fall unverändert weiterbetrieben werden kann. Andere technische, sicherheitsrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder landesrechtliche Anforderungen können abhängig von der Anlage und vom Gebäude weiterhin relevant sein.

Vor einem Heizungstausch sollte deshalb geprüft werden:

  • welches Heizsystem zum Gebäude und zum energetischen Zustand passt,
  • welche Anforderungen das aktuelle GModG stellt,
  • ob zusätzliche Landesregelungen wie das EWärmeG Baden-Württemberg greifen,
  • welche künftigen Brennstoffanteile und Betriebskosten zu erwarten sind,
  • welche Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten.

Welche Förderung gibt es für den Heizungstausch?

Für bestimmte Heizungsmodernisierungen können Förderprogramme der KfW oder des BAFA infrage kommen. Förderhöhe, förderfähige Kosten, Boni, technische Mindestanforderungen und Antragswege können sich ändern. Eine bestimmte Förderung oder Förderhöhe kann deshalb nicht pauschal zugesagt werden.

Maßgeblich sind ausschließlich die bei Antragstellung geltenden Richtlinien, Merkblätter und Entscheidungen des jeweiligen Fördergebers. Der Förderantrag muss regelmäßig vor einem förderschädlichen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Vor Vertragsabschluss und Ausführung sollte die zulässige Reihenfolge programmspezifisch geprüft werden.

Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Seite Fördermöglichkeiten sowie bei KfW und BAFA.

Fazit

Die GEG-Novelle 2024 führte neue Vorgaben ein, die jedoch von Beginn an nicht für alle Gebäude und Einbaufälle identisch galten. Seit dem 29. Juli 2026 ist für aktuelle Vorhaben das GModG maßgeblich. Eine pauschale Pflicht, jede ältere Heizung wegen ihres Alters oder nach einem Eigentümerwechsel auszutauschen, besteht danach nicht. Bei neuen Öl- oder Gasheizungen sind jedoch die gesetzlichen Brennstoffanteile ab 2029 und gegebenenfalls zusätzliche Landesvorgaben zu berücksichtigen.

Hinweis: Diese allgemeinen Informationen ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Gebäudes und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext, ergänzende Vorschriften und die Bedingungen des zuständigen Fördergebers.

Häufige Fragen zur GEG-Novelle 2024 und zum heutigen GModG

Antworten zum früheren Rechtsstand, zu heutigen Heizungsanforderungen und zur Förderung. Rechtsstand: 20. Oktober 2026.

Galt die 65-Prozent-Regel ab 1. Januar 2024 für jede neue Heizung?
Nein. Die Anforderungen waren von Gebäudeart, Standort, Einbauzeitpunkt, kommunaler Wärmeplanung und Übergangsregelungen abhängig. Eine ausnahmslose Geltung für jedes Gebäude ab dem 1. Januar 2024 bestand nicht.
Welches Gesetz gilt heute?
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es hat die frühere gebäudebezogene 65-Prozent-Regel aufgehoben. Für aktuelle Vorhaben ist der geltende Gesetzestext maßgeblich.
Muss eine mehr als 30 Jahre alte Heizung nach einem Eigentümerwechsel ausgetauscht werden?
Nicht pauschal. Die frühere altersbezogene Austauschregelung des Paragrafen 72 ist weggefallen. Abhängig von Anlage, Gebäude und Standort können jedoch andere technische, sicherheitsrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder landesrechtliche Vorgaben zu beachten sein.
Dürfen bestehende Heizungen weiter betrieben und repariert werden?
Bestehende, funktionsfähige Heizungsanlagen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Ob im Einzelfall andere Anforderungen bestehen, muss anhand der konkreten Anlage und der geltenden Vorschriften geprüft werden.
Darf heute noch eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut werden?
Das GModG schließt den Einbau nicht pauschal aus. Bei einer nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebauten Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung müssen jedoch ab 2029 steigende gesetzliche Brennstoffanteile eingehalten werden. Zusätzlich können landesrechtliche Vorgaben gelten.
Welche Brennstoffanteile gelten nach dem GModG?
Nach Paragraf 43 GModG gelten für bestimmte nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweise sind zu beachten.
Ist eine Förderung für den Heizungstausch garantiert?
Nein. Eine Förderung hängt vom Förderprogramm, der Maßnahme, dem Gebäude, den technischen Anforderungen, der richtigen Antragsreihenfolge und den verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Verbindlich entscheidet der jeweilige Fördergeber.
Warum ist eine Energieberatung vor dem Heizungstausch sinnvoll?
Eine Energieberatung kann helfen, das Heizsystem auf Gebäudehülle, Wärmebedarf, Wärmeverteilung, künftige Anforderungen und mögliche Förderwege abzustimmen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Entscheidung des Fördergebers.