Diese Frage kann man mit einem klaren JA beantworten. Die energetische Sanierung von Wohngebäuden, aber auch Nichtwohngebäuden schont die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Zugegeben, die Investitionen, die Sie als Immobilien Eigentümer machen müssen, können je nach energetischem Zustand Ihrer Immobilie sehr hoch sein. Sie erhalten für die Sanierung von dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) sehr hohe Zuschüsse bzw. von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zinsgünstige Kredite sowie Tilgungszuschüsse. Mehr zu den Förderungen durch die BAFA und KfW finden Sie unter dem Punkt Förderungen.
21 Millionen Gründe sprechen für eine energetische Sanierung
Dies ist in etwa die Zahl an Wohngebäuden in Deutschland von denen ca. 64 % vor 1979 erbaut wurden und von diesen Wohngebäuden sind 66 % (≈ 9 Millionen) nicht energetisch saniert. Nur 13 % der Wohngebäude in Deutschland sind auf dem Stand der Energieklasse A oder B!
Gibt es eine Sanierungspflicht?
Eine generelle Sanierungspflicht gibt es aktuell (Stand 15.03.2023) nicht, jedoch berät das EU-Parlament zu diesem Thema. Es besteht jedoch eine Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel, von Immobilien, die vor 2002 erbaut wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie gekauft, geschenkt oder vererbt wurde.
Diese Pflicht zur Sanierung betrifft aktuell die Sanierung der Heizung, die Dämmung der obersten Geschossdecke sowie die Dämmung der Wärme führenden Leitungen in unbeheizten Räumen. Diese Sanierungen müssen binnen 2 Jahren nach dem Eigentümerwechsel vollzogen werden.
Zu beachten ist, dass die Dämmung der obersten Geschossdecke das Ziel haben muss, einen U-Wert unter 0,24 W/(m²*k) zu erreichen, was im GEG § 47 geregelt ist. Die Dämmung der Warmwasser führenden Leitungen wird in § 71 GEG geregelt und die Dämmstoff-Dicke in der Anlage 8 des Paragrafen. Nach § 72 GEG sind Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, zu erneuern. Ausgenommen hiervon sind nur Niedertemperatur und Brennwertheizungsanlagen. Um BAFA Förderung zu erhalten, muss die obersten Geschossdecke oder die Dachflächen sogar den Wert < 0,14 W/(m²*k) erreichen.
Muss ich die Fassade dämmen?
Die Außenwände der Fassade zu dämmen ist keine Pflicht, aber es gibt eine Ausnahme. Bei Putzausbesserungen > 10 % besteht die Pflicht zur Fassadendämmung. Hier sind wie bei der obersten Geschossdecke U-Werte einzuhalten, die bei der Fassade wie auch beim Dach bei < 0,24 W/(m²*k) liegen. Um jedoch eine BAFA-Förderung zu erhalten, muss dieser U-Wert bei < 0,20 W/(m²*k) sein. In der Anlage 7 zu § 48 GEG finden Sie weitere Werte, die einzuhalten sind.