Neue Förderrichtlinien für BEG EM (BAFA Förderung)
Seit kurzem sind die neuen BAFA Förderrichtlinien bekannt und mittlerweile im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Fördermöglichkeiten ab 01.01.2024 finden Sie unter der Seite Fördermöglichkeiten.
NEU – Ergänzungskredit
Neben dem BAFA Zuschuss für die energetische Sanierung erhalten Sanierer einen Ergänzungskredit, um förderfähige Ausgaben zu finanzieren. Dieser Ergänzungskredit kann nur beantragt werden, wenn der Immobilien-Inhaber selbst in dem Gebäude wohnt und das Haushaltsjahreseinkommen bei maximal 90.000 € liegt. Hier soll es eine Zinsverbilligung von maximal 2,5 % geben.
Heizungstausch Wechsel von BAFA zur KfW
Die Förderung für den Heizungstausch wird ab 2024 bei der KfW beantragt. Ausgenommen ist die Errichtung eines Gebäudenetzes. Die Gebäudehülle, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung bleiben beim BAFA.
Änderung im Ablauf der Antragstellung
Bisher galt die Regel: Zuerst Förderantrag stellen, auf die Zusage warten und erst dann den Handwerker beauftragen.
Ab 2024 gilt: Es muss zuerst ein Lieferungs- und Leistungsvertrag geschlossen werden, indem eine Vereinbarung zur auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten ist. Weiter muss hier bereits ein voraussichtliches Datum der Umsetzung enthalten sein.
Speed Bonus
Den Geschwindigkeitsbonus sollte es ursprünglich auch für die Gebäudehülle geben. Dies wurde aber geändert und so gibt es den Speed Bonus aktuell nur für den Heizungstausch.
Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch sinken ab 2024 auf 30.000 € für die erste Wohneinheit (bisher 60.000 €), je 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit und ab der 7. Wohneinheit 8.000 €.
Förderung der Gebäudehülle / Heizungsoptimierung / Anlagentechnik
Auch hier gibt es eine wichtige Änderung. Neben den oben bereits erwähnten Speed Bonus sind die förderfähigen Kosten auf 30.000 € je Wohneinheit begrenzt, sofern kein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt. Liegt ein iSFP vor, bleibt die förderfähige Summe bei 60.000 € je Jahr und Wohneinheit.