¹ Geschwindigkeitsbonus: nur für selbstgenutzte Wohneinheiten beim Austausch einer alten fossilen Heizung (Öl, Gas > 20 J., Kohle, Nachtspeicher); Absenkung um 4 %-Punkte alle 6 Monate ab 01.02.2027.
² Einkommensbonus (nur selbstgenutzt): 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen. Familienzuschlag: +10.000 € Bemessungsgrenze bei mindestens einem minderjährigen Kind.
³ Max. Zuschuss: 80 % bei Einkommen bis 30.000 € (Familie entsprechend höher), sonst 70 %; Vermieter max. 35 %.
⁴ iSFP-Bonus: +5 % auf den Investitionsanteil oberhalb der Basis-Höchstgrenze, mit individuellem Sanierungsfahrplan. Die erhöhte Höchstgrenze gilt außerdem, wenn der Eigentümer für den iSFP gar nicht antragsberechtigt ist (nach Nr. 5.2 der EBW-Richtlinie). Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt laut BAFA 30.000 € bei Gebäuden mit einer Wohneinheit; bei mehreren Wohneinheiten „erhöht sich das notwendige Mindestinvestitionsvolumen auf die Höhe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne die Erhöhung durch den iSFP-Bonus“ (Beispiel des BAFA: 3 Wohneinheiten → mindestens 60.000 €). Eine Absenkung unter 30.000 € sieht die Regelung nicht vor. Wichtig außerdem: Das Mindestinvestitionsvolumen muss in jedem einzelnen Antrag erreicht werden – Kosten aus mehreren Anträgen desselben Kalenderjahres werden dafür nicht zusammengerechnet.
⁵ WPB-Bonus (geplant ab Q1/2027, genaues Datum offen): +5 % nur für „Worst Performing Buildings" (im Wesentlichen unsanierte Gebäude) und nur bei Einzelmaßnahmen an der Dämmung (nicht Fenster, Türen, Vorhangfassaden). Die Maßnahme muss im iSFP aufgeführt sein; max. 3 Anträge. Hebt den Fördersatz auf bis zu 22,5 %.
⁶ Ergänzungskredit: setzt eine Zuschusszusage (KfW 458 oder BAFA) voraus; bei KfW 358 Zinsvorteil für Selbstnutzer mit 1 WE und Einkommen bis 90.000 €.
⁷ Tilgungszuschuss KfW 261: je Effizienzhaus-Stufe; zusätzlich sind WPB-, serielle-Sanierungs- und NH-/QNG-Bonus möglich.
⁸ Steuerbonus § 35c EStG: 20 % der Aufwendungen über 3 Jahre (max. 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt), nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Nicht mit der BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme kombinierbar – entweder Zuschuss/Kredit oder Steuerbonus.
⁹ Die förderfähigen Höchstkosten je Wohneinheit gelten pro Kalenderjahr. Umfangreiche Sanierungen lassen sich deshalb sinnvoll über mehrere Jahre planen: Wird in jedem Jahr eine andere Maßnahme umgesetzt und jeweils rechtzeitig beantragt, steht der Höchstbetrag erneut zur Verfügung. Nicht möglich ist es, dieselbe Maßnahme mehrfach fördern zu lassen oder eine einzelne Maßnahme rechnerisch auf mehrere Jahre aufzuteilen.
¹⁰ Wertschöpfungsbonus („Made in Europe"): ab dem 1. Quartal 2027 geplant. Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt dann voraussichtlich auf 15 %, dafür kommen 15 % Bonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (oder assoziierten Märkten) hinzu. Genaue Ausgestaltung und Startdatum stehen noch nicht fest; die aktuellen Werte oben gelten bis dahin unverändert.
¹¹ Zwischen den BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) und der Effizienzhaus-Förderung (BEG WG) gilt eine Sperrfrist von drei Jahren in beide Richtungen; dasselbe Gebäude kann in diesem Zeitraum nicht über beide Wege gefördert werden. Eine schrittweise Sanierung von Einzelmaßnahmen hin zum Effizienzhaus bleibt möglich.
¹² Heizungsoptimierung: Die Förderung kann in jedem Kalenderjahr erneut beantragt werden – allerdings nur für weitere, noch nicht geförderte Optimierungsmaßnahmen. Eine einmal durchgeführte Maßnahme wie der hydraulische Abgleich ist damit abgeschlossen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre und bei fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre ist.
¹³ Fachplanung und Baubegleitung sind für Heizungsmaßnahmen nicht mehr eigenständig förderfähig. Planungsleistungen für den Wärmeerzeuger bleiben aber Bestandteil der förderfähigen Investitionskosten der Heizung selbst. Für die Gebäudehülle gilt die 50-%-Förderung unverändert, ebenso für die Baubegleitung von Gebäudenetzen.
¹⁴ Teilmodernisierung im Mehrfamilienhaus: Werden nur einzelne Wohneinheiten saniert, rechnet das BAFA mit zwei unterschiedlichen Wohneinheiten-Zahlen. Die Schwelle, ab der der iSFP-Bonus greift, richtet sich nach den sanierten Wohneinheiten; die maximal förderfähigen Kosten ergeben sich aus der durchschnittlichen Höchstgrenze je Wohneinheit im Gebäude, multipliziert mit der Zahl der sanierten Wohneinheiten. Der anteilige Höchstbetrag nach Gebäudedurchschnitt steht bereits so in der BEG-FAQ. Die Zuordnung der iSFP-Schwelle zu den sanierten Wohneinheiten wurde am 29.07.2026 bestätigt; die FAQ werden dazu noch überarbeitet – dieser Punkt daher ohne Gewähr. Der veröffentlichte BAFA-Text kennt den teilsanierten Fall noch nicht: Nach seinem Wortlaut würde die Schwelle der vollen Gebäudestaffel entsprechen, was den iSFP-Bonus bei wenigen sanierten Wohneinheiten ganz entfallen ließe. Dieser Rechner folgt der günstigeren Auslegung über die sanierten Wohneinheiten. Eine Berechnung, die auch die Schwelle durch die Gesamtzahl der Wohneinheiten teilt und damit unter 30.000 € fällt, ist vom BAFA-Wortlaut nicht gedeckt.
¹⁵ Wird eine bereits vorhandene Heizung auf Basis erneuerbarer Energien ersetzt, die vor dem 01.01.2008 eingebaut wurde, werden nur 25 % der förderfähigen Ausgaben anerkannt. Der Austausch einer fossilen Heizung bleibt in vollem Umfang förderfähig.
¹⁶ Die Förderung einer Einzelheizung ist ausgeschlossen, wenn für das Gebäude eine verbindliche Wärmenetzplanung oder ein Anschluss innerhalb von drei Jahren vorliegt. Anträge für Gebäudenetze sind außerdem seit der Novelle getrennt zu stellen und lassen sich nicht mehr mit Hülle oder Heizung in einem Antrag kombinieren.
¹⁷ Kumulierung: BEG-Förderung und weitere öffentliche Mittel (etwa Landesprogramme) dürfen zusammen höchstens 60 % der förderfähigen Kosten erreichen, bei kommunalen Antragstellern 90 %. Keine Kumulierung mit KWKG, EEG, Wärmenetzförderung, NKI und Kommunalrichtlinie.
¹⁸ KfW 455-B (Barrierereduzierung – Investitionszuschuss): Die Bundesmittel für 2026 sind ausgeschöpft, seit dem 31.07.2026 nimmt die KfW keine neuen Anträge mehr an. Bereits gestellte Anträge und erteilte Zusagen bleiben davon unberührt und werden weiter bearbeitet bzw. ausgezahlt. Ob das Programm 2027 wieder öffnet, hängt von neuen Bundesmitteln ab. Bis dahin bleibt der zinsverbilligte Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (KfW 159) der Weg über die KfW; ergänzend kommen der Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) und bei vorhandenem Pflegegrad ein Zuschuss der Pflegekasse in Betracht. Die zuletzt geltenden Zuschuss-Sätze lagen bei 10 % der Kosten (Einzelmaßnahmen, max. 25.000 € je WE) bzw. 12,5 % beim Standard „Altersgerechtes Haus“ (max. 50.000 € je WE).
¹⁹ KfW 308 „Jung kauft Alt“: Seit dem 03.08.2026 gelten verbesserte Bedingungen. Die Kredithöchstbeträge steigen auf 140.000 € bei einem Kind, 160.000 € bei zwei Kindern und 180.000 € ab drei Kindern. Gefördert wird der Kauf einer selbstgenutzten Bestandsimmobilie der Energieeffizienzklasse F, G oder H durch Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt; das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf 80.000 € zuzüglich 10.000 € je Kind nicht übersteigen. Das Gebäude ist innerhalb von 54 Monaten auf Effizienzhaus 85 EE oder Denkmal EE zu sanieren. Neu ist die Alternative dazu: Statt der Sanierung des gesamten Hauses auf den Effizienzhaus-Standard reicht auch ein festgelegtes Paket energetischer Einzelmaßnahmen (Heizungstausch, Dach- oder Dachbodendämmung, Fenstertausch und Fassadendämmung); der Nachweis ist dann über eine Fachunternehmererklärung möglich, ein Energie-Effizienz-Experte ist dafür nicht zwingend erforderlich. Wichtig: Der Kreditantrag muss vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags gestellt werden – andernfalls hilft nur ein Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung.
Stand: 08.08.2026. Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte.
Maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderrichtlinien (BEG) sowie eine individuelle Energieberatung. Keine Rechts- oder Förderberatung.