Verbrauchs- oder Bedarfsausweise erstellen

Ein Energieausweis informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und ermöglicht einen überschlägigen Vergleich. Er ist entweder als Energiebedarfsausweis auf Grundlage eines berechneten Energiebedarfs oder als Energieverbrauchsausweis auf Grundlage erfasster Verbrauchsdaten auszustellen. Die Werte sind keine Garantie für den künftigen Energieverbrauch oder die späteren Energiekosten.

Bei Neubauten ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines bestehenden Gebäudes beziehungsweise einer selbstständigen Nutzungseinheit muss grundsätzlich ein gültiger Energieausweis vorliegen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Für bestehende Wohngebäude gelten bei der Wahl der Ausweisart besondere Vorgaben, insbesondere für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977. Die folgende Entscheidungshilfe bezieht sich auf Wohngebäude; maßgeblich bleibt die Prüfung des konkreten Gebäudes.

Die alleinige Erstellung eines Energieausweises zur Erfüllung der gesetzlichen Vorlagepflicht ist grundsätzlich keine eigenständig geförderte Maßnahme. Ob einzelne Leistungen im Zusammenhang mit einer geförderten Energieberatung, Fachplanung oder Sanierung berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm und muss vor Auftrag beziehungsweise Vorhabenbeginn geprüft werden. Eine Förderzusage ist damit nicht verbunden.

Hinweis: Diese Einschätzung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

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Sonderregel für ältere kleine Wohngebäude

Bei einem bestehenden Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für das der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllte oder später mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. Ob diese Ausnahme vorliegt, lässt sich nicht verlässlich allein anhand pauschaler Dämmstärken oder einzelner erneuerter Bauteile beurteilen; erforderlich ist eine Prüfung der vorhandenen Bauunterlagen und des tatsächlichen Gebäudezustands.

Nichtwohngebäude

Die oben angezeigte Entscheidungshilfe gilt nur für Wohngebäude. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden kann für die gesetzlich vorgesehenen Anlässe regelmäßig zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gewählt werden. Für einen Neubau sowie in bestimmten Fällen einer umfassenden Änderung des Gebäudes ist dagegen ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Für einen Verbrauchsausweis benötigen wir geeignete und vollständige Verbrauchsdaten für Wärme und Strom aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten. Der Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen; deren Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Bei Nichtwohngebäuden werden die Verbräuche für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu behandeln. Als Bezugsfläche dient die Nettogrundfläche nach den gesetzlichen Berechnungsvorgaben.

Welche Ausweisart sinnvoll und zulässig ist, hängt vom Gebäude und vom Zweck ab. Ein Verbrauchsausweis bildet den witterungsbereinigten Verbrauch im betrachteten Zeitraum ab und wird vom Nutzerverhalten beeinflusst. Ein Bedarfsausweis bewertet das Gebäude unter standardisierten Randbedingungen und erlaubt in der Regel eine stärker vom Nutzerverhalten unabhängige technische Einordnung. Beide Ausweisarten dienen der Information und ersetzen keine detaillierte Energieberatung oder Sanierungsplanung.

Wie ist der Ablauf?

  • 1. Kontaktaufnahme

    Sie kontaktieren uns über den Button „Termin vereinbaren“ und suchen sich Ihren Wunschtermin für ein kostenloses telefonisches Beratungsgespräch aus. Wir werden Details zu Ihrem Vorhaben sowie Informationen zur Immobilie besprechen.

  • 2. Unser Angebot

    Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot über die Gesamtkosten für die Erstellung des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch).

  • 3. Gebäude begutachten

    Nach Auftragserteilung vereinbaren wir einen Vor-Ort-Termin, nehmen die erforderlichen Gebäudedaten auf und prüfen die bereitgestellten Unterlagen. Damit erfüllen wir zugleich die für Modernisierungsempfehlungen erforderliche Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes.

  • 4. Energieausweis erstellen

    Nach Vorliegen aller erforderlichen und plausiblen Daten erstellen wir den Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen und senden ihn Ihnen per E-Mail zu. Für den Energieausweis wird eine Registriernummer bei der GEG-Registrierstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) beantragt. Eine Übermittlung an die Deutsche Energie-Agentur (dena) erfolgt im Rahmen dieser Registrierung nicht.

Preise im Überblick (nur Wohngebäude)

Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen MwSt. in Höhe von zur Zeit 19 %. Preise für Nichtwohngebäude sind sehr individuell und abhängig von der Größe, der Anzahl der Zonen und der Konditionierung der Zonen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot.

Telefonische Erstberatung

Kostenlos!

Individueller Sanierungsfahrplan/Energieberatung

ab 1.600 €

Eine Förderung der Energieberatung kann bei Erfüllung der jeweils geltenden Voraussetzungen möglich sein. Förderhöhe, Höchstbetrag und Antragsberechtigung werden vor Auftrag geprüft; eine Bewilligung kann nicht zugesagt werden.

Förderantrag und technische Projektbegleitung

ab 400 €

Umfang und mögliche Förderung richten sich nach dem konkreten Vorhaben und den bei Antragstellung geltenden Programmbedingungen.

Energieausweis

ab 149 €

Verbrauchsausweis erstellen (inkl. Vor-Ort-Termin)

Energieausweis

ab 399 €

Bedarfsausweis erstellen (inkl. Vor-Ort-Termin)

Thermografie-Aufnahmen

ab 400 €

inkl. der Auswertung eventueller Schwachstellen

Hinweis zu Förderungen: Förderprogramme, Konditionen und technische Anforderungen können sich ändern. Eine Förderung setzt regelmäßig einen rechtzeitigen Antrag und die Erfüllung aller Programmbedingungen voraus; maßgeblich sind die Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Förderzusage erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Fördergeber.

Häufige Fragen zum Energieausweis

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Rechtsstand: 20. Oktober 2026.

Wann wird ein Energieausweis benötigt?
Bei der Errichtung eines Gebäudes ist nach Fertigstellung ein Bedarfsausweis auszustellen. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines bestehenden Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit muss grundsätzlich ein gültiger Energieausweis vorhanden sein. Ausnahmen gelten insbesondere für kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche; für Baudenkmäler gelten nach der derzeitigen Rechtslage ebenfalls Besonderheiten. Der konkrete Einzelfall ist zu prüfen.
Wann muss der Energieausweis vorgelegt und übergeben werden?
Bei Verkauf oder Vermietung ist der Energieausweis potenziellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, beispielsweise durch deutlich sichtbares Auslegen oder Aushängen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung. Nach Abschluss des Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags ist der Ausweis oder eine Kopie unverzüglich zu übergeben.
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis beruht auf einer rechnerischen Bewertung der Gebäudehülle und Anlagentechnik unter standardisierten Randbedingungen. Der Verbrauchsausweis verwendet geeignete Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten und wird deshalb auch durch Nutzerverhalten, Belegung und Leerstände beeinflusst. Beide Ausweisarten ermöglichen nur einen überschlägigen Vergleich; sie prognostizieren weder den individuellen Verbrauch noch konkrete Energiekosten.
Welcher Energieausweis ist für ein bestehendes Wohngebäude zulässig?
Bei vielen bestehenden Wohngebäuden besteht Wahlfreiheit. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich. Das gilt nicht, wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllte oder später mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. Ob die Ausnahme greift, muss anhand des konkreten Gebäudes und geeigneter Unterlagen beurteilt werden.
Kann man das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 anhand einer festen Dämmstärke feststellen?
Nein. Eine pauschale Aussage wie „fünf Zentimeter Dämmung reichen aus“ ist nicht belastbar. Maßgeblich ist, ob das gesamte Gebäude das damalige Anforderungsniveau erreicht. Dafür sind unter anderem Bauweise, Bauteilaufbauten, Flächen, Anlagentechnik, Bauunterlagen und spätere Änderungen zu prüfen.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis wird grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt. Er kann jedoch vor Ablauf dieser Frist seine Gültigkeit verlieren, wenn bei bestimmten Änderungen am bestehenden Gebäude für das gesamte Gebäude neue energetische Berechnungen durchgeführt werden und deshalb nach den gesetzlichen Vorgaben ein neuer Bedarfsausweis erforderlich ist.
Welche Angaben aus dem Energieausweis gehören in eine Immobilienanzeige?
Liegt bei Veröffentlichung einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, sind grundsätzlich die Ausweisart, der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und der wesentliche Energieträger der Heizung anzugeben. Bei Wohngebäuden kommen Baujahr und Energieeffizienzklasse hinzu. Bei Nichtwohngebäuden sind die Energiekennwerte für Wärme und Strom getrennt aufzuführen. Für ältere, noch gültige Ausweise gelten Übergangsregeln.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Energieausweise dürfen nur Personen ausstellen, die die gesetzlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Die Berechtigung kann außerdem auf Wohngebäude beschränkt sein. Maßgeblich sind insbesondere die fachliche Grundqualifikation sowie die weiteren Voraussetzungen des § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz.
Ist ein Vor-Ort-Termin vorgeschrieben?
Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller ein bestehendes Gebäude entweder vor Ort begehen oder geeignete Bildaufnahmen zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften erhalten. S-Energieberatung führt die Datenerhebung grundsätzlich bei einem Vor-Ort-Termin durch. Bereitgestellte Daten werden auf Plausibilität geprüft und bei Zweifeln nicht ungeprüft übernommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Umfang hängt von Gebäude und Ausweisart ab. Hilfreich sind insbesondere Baupläne, Flächenangaben, Baujahr, Angaben zu Bauteilaufbauten und Modernisierungen sowie Daten zur Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Kühltechnik. Für einen Verbrauchsausweis werden geeignete, lückenlose Verbrauchsabrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten benötigt. Fehlende oder widersprüchliche Angaben müssen vor der Ausstellung geklärt werden.
Gibt es Energieausweise für Nichtwohngebäude?
Ja. Bei Nichtwohngebäuden werden andere Nutzungen und Bezugsgrößen berücksichtigt als bei Wohngebäuden. Ein Verbrauchsausweis umfasst insbesondere die Verbräuche für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung; Bezugsfläche ist die Nettogrundfläche. Für bestehende Nichtwohngebäude besteht bei den üblichen Verkaufs- oder Vermietungsfällen regelmäßig Wahlfreiheit, während bei Neubauten und bestimmten umfassenden Änderungen ein Bedarfsausweis erforderlich ist.
Wird ein Energieausweis automatisch an die dena übertragen?
Nein. Für jeden neuen Energieausweis ist eine Registriernummer bei der GEG-Registrierstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zu beantragen. Die Registrierung erfolgt über eine zugelassene Berechnungssoftware oder das Benutzerkonto der Registrierstelle. Die dena ist nicht die gesetzliche Registrierstelle für Energieausweise.
Wird die Erstellung eines Energieausweises gefördert?
Die isolierte Erstellung eines Energieausweises zur Erfüllung einer gesetzlichen Vorlagepflicht ist grundsätzlich keine eigenständig geförderte Maßnahme. Im Zusammenhang mit einer förderfähigen Energieberatung, Fachplanung oder Sanierung können einzelne Leistungen je nach Programm berücksichtigt werden. Förderfähigkeit, Antragstermin und Kostenansatz müssen vor Beauftragung anhand der aktuellen Programmbedingungen geprüft werden; eine Bewilligung kann nicht zugesagt werden.
In welcher Region erstellt S-Energieberatung Energieausweise?
S-Energieberatung bietet Energieausweise unter anderem in Weinheim, Mannheim, Heidelberg und der Metropolregion Rhein-Neckar an. Ob ein Vor-Ort-Termin am konkreten Standort möglich ist, klären wir im Erstgespräch.

Rechtsgrundlagen: §§ 79 bis 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der am 20. Oktober 2026 geltenden Fassung. Förderbedingungen sind davon getrennt und stets anhand der aktuellen Richtlinien des zuständigen Fördergebers zu prüfen.